www.217StGB.de

Stoppen Sie
die Gesetzesvorlage!

Leben oder Tod ?

 

Es gibt für demokratische Politiker
 nur einen gangbaren Weg !
- jeder andere endet in der Katastrophe -

 

Gesetzesvorschlag der
Christdemokraten für das Leben (CDL)

Nach § 216 (Tötung auf Verlangen) wird folgender
§ 217 (Mitwirkung an der Selbsttötung) neu zugefügt:
 

"§ 217 StGB (Mitwirkung an der Selbsttötung)

(1)  Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar."

1


Wir brauchen  keine Politik der Mitte, die mit allen anderen Parteien "kann"!
Wir brauchen eine Politik, die ganz eindeutig christliche Werte vertritt!!

 

Leider kann auch der halbherzige Änderungsvorschlag
 der CDU nicht akzeptiert werden:


Zu dem auf dem Bundesparteitag 2012 in Hannover beschlossenem Initiativantrag zur "gewerbsmäßigen Suizidhilfe sei gesagt:

- Die Delegierten des 25. CDU Parteitages stellten fest, daß
 " bereits für den Fall der wiederholten, organisierten Sterbehilfe, der sogenannten geschäftsmäßigen Sterbehilfe, einen Tatbestand zu schaffen. Die von der Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Beschränkung der Strafbarkeit auf Fälle gewerbsmäßiger Suizidhilfe reicht nicht aus.

 

Begründung:
"...
Die geltende Rechtsordnung erkennt an, dass einem Suizidenten und dessen Helfer, die sich nach eigener Gewissenprüfung in konkreten und ganz besonderen Ausnahmesituationen zu einem solchen Schritt entschieden haben, die Entscheidung nicht vorgeworfen werden soll. Von einer solchen Ausnahmesituation mit quasi doppelter Gewissensprüfung zu unterscheiden sind die vermehrt auftretenden Fälle, in denen spezielle Organisationen oder deren Mitglieder bzw. Einzelpersonen eine vom Einzelfall losgelöste Hilfe zur Selbsttötung generell anbieten.

Diese Suizidhelfer haben ihre Gewissensentscheidung gegen das Leben für eine unbestimmte Zahl von Fällen und pauschal vorweggenommen. Die Schutzfunktion der Gewissensprüfung im Einzelfall ist damit nicht mehr im gleichen Maß gegeben. Eine Duldung der Aktivitäten solcher Suizidhelfer durch die Rechtsordnung ist mit der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Lebensschutz nicht vereinbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Suizidhelfer gewerbsmäßig tätig sind, denn dann wären nur Konstellationen erfasst, bei denen sich die Suizidhelfer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist jedoch nicht die, ggf. straferhöhend zu berücksichtigende, Einnahmeerzielungsabsicht, sondern die strukturelle, nicht einzelfallbezogene Ausrichtung des Handelns solcher geschäftsmäßiger Suizidhelfer auf den Tod.

 

Wie im § 218 StGB, der Tötung ungeborener Kinder im Mutterleib, will sich
die "C"DU mit diesem Änderungsvorschlag auch zum § 217 StGB,
zur "gewerbsmäßigen Suizidhilfe",
ein Hintertürchen offen halten.

Man kann ja nie wissen?!!

 

Im Einzelfall, nach "doppelter Gewissensentscheidung" für den Suizid,
bestehen bei der so christlichen Union keine Bedenken.

 

Liebe Frau Angela Merkel!
Liebe Parteigenossen!

 

... und wenn man davon ausginge, daß jeder Mensch ein Selbstbestimmungsrecht über sein Leben hätte und entscheiden könnte, wann, wo und wie er zu Tode kommen wollte,

wer kann wie  prüfen, daß das auch
seine Entscheidung gewesen wäre?

Tote können weder klagen noch verklagen!!

 

 

Es gibt kein Verfügungsrecht über das Leben,

auch nicht über das eigene Leben!

 

 

 

zurück